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Erste-Hilfe-Pflicht im Betrieb: Was Arbeitgeber nach DGUV wissen müssen

Montag, 8:47 Uhr in einem Mannheimer Logistikbetrieb. Ein Lagermitarbeiter knickt auf der Treppe um, stürzt und bleibt regungslos liegen. Drei Kollegen stehen daneben, keiner weiß, was zu tun ist. Der einzige ausgebildete Ersthelfer? Im Urlaub. Sein Zertifikat? Seit anderthalb Jahren abgelaufen.

Was hier nach einem unglücklichen Einzelfall klingt, ist in deutschen Betrieben keine Seltenheit. Viele Arbeitgeber unterschätzen die gesetzliche Erste-Hilfe-Pflicht im Betrieb, bis eine Prüfung der Berufsgenossenschaft (BG) oder ein tatsächlicher Unfall die Lücken offenlegt. Die Konsequenzen reichen von empfindlichen Bußgeldern bis zur persönlichen Haftung.

Dieser Leitfaden erklärt alle Anforderungen nach DGUV Vorschrift 1, zeigt mit konkreten Rechenbeispielen, wie viele Ersthelfer Ihr Betrieb braucht, und gibt Ihnen eine praxisnahe Schritt-für-Schritt-Anleitung. Am Ende wissen Sie genau, was zu tun ist.

Ist Erste Hilfe im Betrieb gesetzliche Pflicht?

Die klare Antwort lautet: Ja. Ab dem ersten angestellten Mitarbeiter sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, für eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation zu sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus mehreren Rechtsgrundlagen, die aufeinander aufbauen.

Die drei Säulen der Ersthelfer-Pflicht

§ 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die zentrale Rechtsgrundlage. Demnach muss der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind. Konkret bedeutet das: ausgebildete Ersthelfer benennen, Erste-Hilfe-Material bereitstellen und die Organisation dokumentieren.

DGUV Vorschrift 1 konkretisiert diese Pflicht. In den §§ 24 bis 28 legt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung fest, wie viele Ersthelfer ein Betrieb braucht, welche Ausbildung sie durchlaufen müssen und in welchen Abständen eine Auffrischung nötig ist.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergänzt die Vorgaben um Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume und die Kennzeichnung von Rettungswegen.

Wichtig zu wissen: § 10 ArbSchG regelt nicht nur die Ersthelfer-Pflicht, sondern auch die Pflicht zur Bestellung von Brandschutzhelfern. Viele Arbeitgeber kennen nur eine der beiden Verpflichtungen. Doch dazu später mehr.

Sie möchten beide Pflichten auf einen Blick verstehen? Unsere Kursübersicht zeigt alle Schulungsangebote von Brandschutzausbildung Rhein-Neckar, mit denen Sie Ihre gesetzlichen Anforderungen effizient erfüllen.

Wie viele Ersthelfer braucht Ihr Betrieb?

In Betrieben mit zwei bis 20 anwesenden Versicherten muss mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer zur Verfügung stehen. In größeren Betrieben gilt: Verwaltungsbetriebe benötigen mindestens 5 % der regelmäßig anwesenden Beschäftigten als Ersthelfer, in allen anderen Betrieben, etwa Produktion, Handwerk oder Handel, sind es 10 %. Diese Quoten sind in DGUV Vorschrift 1, § 26 verbindlich festgelegt.

Ersthelfer-Quote nach Betriebsart

Betriebsart Ersthelfer-Quote Grundlage
Verwaltungsbetriebe (Büro, IT, Beratung) 5 % der anwesenden Versicherten DGUV Vorschrift 1, § 26
Sonstige Betriebe (Produktion, Handwerk, Handel, Gastronomie) 10 % der anwesenden Versicherten DGUV Vorschrift 1, § 26
Betriebe mit 2–20 Mitarbeitern Mindestens 1 Ersthelfer DGUV Vorschrift 1, § 26

Rechenbeispiele für typische Betriebe in der Rhein-Neckar-Region

Damit die Zahlen greifbar werden, hier drei Beispiele aus der Praxis:

Bürobetrieb in Mannheim, 25 Mitarbeiter:
Verwaltungsbetrieb, also 5 % Quote. 25 × 0,05 = 1,25. Aufgerundet ergibt das mindestens 2 Ersthelfer. Empfehlung: 3 Ersthelfer ausbilden lassen, um Urlaub und Krankheit abzudecken.

Produktionsbetrieb in Ludwigshafen, 50 Mitarbeiter:
Sonstiger Betrieb, also 10 % Quote. 50 × 0,10 = 5 Ersthelfer. Bei Schichtbetrieb mit zwei Schichten müssen in jeder Schicht genügend Ersthelfer anwesend sein.

Einzelhandel in Heidelberg, 15 Mitarbeiter:
Sonstiger Betrieb, also 10 % Quote. 15 × 0,10 = 1,5. Aufgerundet mindestens 2 Ersthelfer.

Sonderfälle und Ausnahmen

Schichtbetrieb: Die Ersthelfer-Quote bezieht sich auf die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten. Das heißt: In jeder Schicht müssen ausreichend Ersthelfer vor Ort sein. Ein Betrieb mit 80 Mitarbeitern in zwei Schichten (je 40 anwesend) braucht pro Schicht mindestens 4 Ersthelfer, also insgesamt 8.

Homeoffice und Außendienst: Mitarbeiter, die dauerhaft von zu Hause oder unterwegs arbeiten, zählen bei der Berechnung der Quote nur dann, wenn sie regelmäßig im Betrieb anwesend sind.

Teilzeitkräfte und Minijobber: Ja, auch sie zählen zur Belegschaft und können als Ersthelfer bestellt werden. Die Quote bezieht sich auf alle anwesenden Versicherten, unabhängig vom Beschäftigungsumfang.

Was muss die Ersthelfer-Ausbildung beinhalten?

Inhalte und Dauer nach DGUV

Die Ersthelfer-Ausbildung umfasst 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, das entspricht einem vollen Schulungstag. Die Inhalte sind im DGUV Grundsatz 304-001 festgelegt und umfassen unter anderem:

  • Erkennen von Notfallsituationen und korrektes Absetzen eines Notrufs
  • Reanimation (Herz-Lungen-Wiederbelebung) und Einsatz eines AED
  • Stabile Seitenlage bei Bewusstlosigkeit
  • Wundversorgung und Blutstillung
  • Maßnahmen bei Schock, Verbrennungen und Knochenbrüchen
  • Richtiges Verhalten bei Vergiftungen und Verätzungen

Der Kurs muss praxisorientiert sein. Reines Folienlesen reicht nicht aus. Teilnehmer müssen Reanimation, Seitenlage und Verbandstechniken aktiv üben.

Auffrischung: Wie oft müssen Ersthelfer nachgeschult werden?

Gemäß DGUV Vorschrift 1 müssen Ersthelfer ihre Ausbildung alle 2 Jahre auffrischen. Die Fortbildung umfasst ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten und vertieft die Erstausbildung mit neuen Szenarien und aktualisierten Leitlinien.

Was passiert, wenn die Frist überschritten wird? Dann gilt der Mitarbeiter nicht mehr als ausgebildeter Ersthelfer. Er darf zwar weiterhin Erste Hilfe leisten, zählt aber nicht mehr auf die gesetzliche Quote. Im schlimmsten Fall steht Ihr Betrieb bei einer BG-Prüfung ohne ausreichende Ersthelfer-Abdeckung da.

Wer darf Ersthelfer ausbilden?

Nur von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Ausbildungsstellen dürfen betriebliche Ersthelfer schulen. Das ist entscheidend: Ein privater Erste-Hilfe-Kurs, etwa für den Führerschein, reicht nicht als betriebliche Ersthelfer-Ausbildung aus, wenn der Anbieter nicht BG-ermächtigt ist.

Achten Sie bei der Wahl des Anbieters darauf, dass die BG-Zertifizierung aktuell und nachweisbar ist. Nur dann werden die Lehrgangsgebühren von der BG übernommen, und nur dann sind die Zertifikate bei einer Prüfung anerkannt.

Unser BG-zertifizierter Erste-Hilfe-Kurs erfüllt alle Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 und kostet 65 € pro Teilnehmer.

Wer trägt die Kosten für die Ersthelfer-Ausbildung?

Die gute Nachricht für Arbeitgeber: Die Lehrgangsgebühren übernimmt in der Regel die zuständige Berufsgenossenschaft, sofern die Schulung bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle stattfindet.

Was der Arbeitgeber trägt:

  • Lohnfortzahlung: Mitarbeiter werden während der Schulung freigestellt. Die Arbeitszeit ist voll zu vergüten.
  • Fahrtkosten: Anfahrt zum Schulungsort geht zulasten des Arbeitgebers.
  • Organisation: Terminplanung, Freistellung und Dokumentation liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Praxistipp: Die Abrechnung mit der BG läuft über ein standardisiertes Verfahren. Ihr Schulungsanbieter stellt das BG-Abrechnungsformular in der Regel direkt bereit. Sie müssen sich also um die Abwicklung der Kurskosten nicht selbst kümmern.

Als Thomas Weber, Geschäftsführer eines Elektroinstallationsbetriebs in Schwetzingen, zum ersten Mal fünf Mitarbeiter zur Ersthelfer-Schulung anmeldete, rechnete er mit hohen Kosten. Die Überraschung: Die BG übernahm die kompletten Lehrgangsgebühren. Er zahlte nur die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter. „Das war deutlich einfacher und günstiger als gedacht“, sagt er heute. „Und die Mitarbeiter kamen motiviert zurück, weil der Kurs wirklich praxisnah war.“

Pflichten des Arbeitgebers im Überblick

Bestellung und Organisation

Als Arbeitgeber sind Sie nach § 10 ArbSchG für die komplette Ersthelfer-Organisation verantwortlich. Konkret bedeutet das:

  1. Ersthelfer namentlich bestellen: Sie müssen geeignete Mitarbeiter auswählen und offiziell als Ersthelfer benennen.
  2. Aushang erstellen: Die Namen der Ersthelfer müssen im Betrieb sichtbar aushängen, idealerweise am Erste-Hilfe-Kasten oder am Schwarzen Brett.
  3. Erste-Hilfe-Material bereitstellen: Verbandkästen nach DIN 13157 (kleine Betriebe) oder DIN 13169 (größere Betriebe) müssen vorhanden, zugänglich und regelmäßig geprüft sein.
  4. Rettungskette sicherstellen: Notrufnummern, Rettungswege und Zuständigkeiten müssen allen Mitarbeitern bekannt sein.

Dokumentation und Nachweis

Dokumentation wird bei einer BG-Prüfung zum entscheidenden Faktor. Halten Sie folgende Unterlagen aktuell:

  • Teilnahmebescheinigungen: Zertifikate aller Ersthelfer mit Datum der Ausbildung und Auffrischung.
  • Verbandbuch: Jede Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb muss dokumentiert werden (DGUV Information 204-020). Das ist wichtig für die Anerkennung von Arbeitsunfällen.
  • Bestellungsdokument: Schriftliche Benennung der Ersthelfer mit Datum und Unterschrift.
  • Prüfprotokolle: Regelmäßige Kontrolle der Erste-Hilfe-Ausstattung dokumentieren.

Haftung und Konsequenzen bei Nichterfüllung

Was passiert, wenn Ihr Betrieb die Ersthelfer-Pflicht nicht erfüllt? Die Konsequenzen sind erheblich:

Bußgelder: Verstöße gegen § 10 ArbSchG können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 25 ArbSchG).

Versicherungsrechtliche Folgen: Ereignet sich ein Arbeitsunfall und der Betrieb hat keine ausreichende Ersthelfer-Organisation, kann die BG Regressansprüche stellen. Im Extremfall verlieren Unternehmen ihren Versicherungsschutz für den konkreten Schadensfall.

Persönliche Haftung: Geschäftsführer und Inhaber haften persönlich, wenn nachweisbar ist, dass die fehlende Erste-Hilfe-Organisation den Schaden vergrößert hat.

Ein Beispiel verdeutlicht das Risiko: Die Leiterin eines Pflegedienstes in Frankenthal, Sabine Keller, erhielt 2023 Besuch von der zuständigen BG. Bei der Prüfung stellte sich heraus: Von den vier bestellten Ersthelfern hatte keiner eine gültige Auffrischung. Die Zertifikate waren seit über drei Jahren abgelaufen. Die BG setzte eine Frist von sechs Wochen. Hätte Sabine Keller die Frist verstreichen lassen, wären Bußgelder und eine erneute Betriebsprüfung die Folge gewesen. Sie handelte sofort, buchte innerhalb einer Woche einen Erste-Hilfe-Kurs in Ludwigshafen und hatte das Problem gelöst, bevor die Frist ablief.

Ersthelfer und Brandschutzhelfer: Zwei Pflichten, ein Gesetz

Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass § 10 ArbSchG nicht nur Ersthelfer, sondern auch Brandschutzhelfer vorschreibt. Beide Pflichten stehen im selben Paragraphen, werden aber oft getrennt betrachtet und von unterschiedlichen Anbietern geschult. Das kostet doppelt Zeit und Koordinationsaufwand.

Die Parallelen sind offensichtlich:

Aspekt Ersthelfer Brandschutzhelfer
Rechtsgrundlage § 10 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 § 10 ArbSchG, DGUV Information 205-023
Quote 5–10 % der Belegschaft 5 % der Belegschaft (BG-Empfehlung)
Auffrischung Alle 2 Jahre Alle 2–3 Jahre
Ausbildungsdauer 1 Tag (9 UE) 3 Stunden
Zertifizierung BG-ermächtigte Stelle BG-zertifizierte Ausbildung

Die effizienteste Lösung: Beide Schulungen an einem einzigen Tag absolvieren. So stellen Mitarbeiter nur einmal ihre Arbeit ein, und Sie erfüllen beide Pflichten gleichzeitig.

Bereit, beide Pflichten an einem Tag zu erfüllen? Unser Kombikurs verbindet Erste-Hilfe-Kurs und Brandschutzhelfer-Schulung zu einem kompakten Schulungstag. Fragen Sie unverbindlich an.

Ersthelfer-Pflicht erfüllen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

So organisieren Sie die Ersthelfer-Versorgung in Ihrem Betrieb, von der Bedarfsermittlung bis zur fertigen Dokumentation:

Schritt 1: Gefährdungsbeurteilung prüfen.
Welche Risiken bestehen in Ihrem Betrieb? Ein Chemiebetrieb hat andere Anforderungen als ein Architekturbüro. Die Gefährdungsbeurteilung bestimmt, ob die Standard-Quote ausreicht oder ob Sie mehr Ersthelfer benötigen.

Schritt 2: Ersthelfer-Bedarf berechnen.
Wenden Sie die Quote an: 5 % bei Verwaltung, 10 % bei allen anderen Betriebsarten. Rechnen Sie großzügig, Urlaub, Krankheit und Fluktuation einplanen. Empfehlung: 20 bis 30 % mehr als die Mindestanzahl.

Schritt 3: Mitarbeiter auswählen und ansprechen.
Sprechen Sie geeignete Mitarbeiter gezielt an. Grundsätzlich können Arbeitnehmer die Bestellung zum Ersthelfer nur aus wichtigem Grund ablehnen (z. B. gesundheitliche Einschränkungen). Erklären Sie den Mehrwert: Ersthelfer-Wissen nützt auch privat.

Schritt 4: BG-zertifizierten Anbieter wählen.
Nur ermächtigte Ausbildungsstellen garantieren, dass die BG die Kosten übernimmt und die Zertifikate anerkannt werden. Prüfen Sie die Ermächtigung vor der Buchung.

Schritt 5: Kurs buchen und Mitarbeiter freistellen.
Planen Sie den Termin so, dass der Betriebsablauf möglichst wenig gestört wird. Bei mehreren Ersthelfern die Schulung auf verschiedene Termine verteilen, damit nicht alle gleichzeitig abwesend sind.

Schritt 6: Zertifikate archivieren und Aushang aktualisieren.
Nach dem Kurs die Bescheinigungen abheften, den Ersthelfer-Aushang aktualisieren und das Datum im Kalender vermerken.

Schritt 7: Auffrischung in 2 Jahren vormerken.
Tragen Sie den Auffrischungstermin sofort in Ihren Kalender ein. So verhindern Sie, dass Zertifikate unbemerkt ablaufen.

Häufige Fragen zur Ersthelfer-Pflicht im Betrieb

Können Mitarbeiter die Ersthelfer-Bestellung ablehnen?
Grundsätzlich nein. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht. Nur aus wichtigen persönlichen Gründen, etwa gesundheitliche Einschränkungen oder schwere psychische Belastung, kann ein Mitarbeiter ablehnen. In der Praxis empfiehlt es sich, Freiwillige zu finden.

Gilt die Erste-Hilfe-Pflicht im Betrieb auch für Kleinstbetriebe?
Ja. Ab 2 Beschäftigten muss mindestens 1 Ersthelfer vorhanden sein. Auch Einzelunternehmer mit einem einzigen Angestellten sind betroffen.

Zählt ein Führerschein-Erste-Hilfe-Kurs als betriebliche Ausbildung?
Nur dann, wenn der Kurs bei einer BG-ermächtigten Stelle absolviert wurde und den Umfang von 9 Unterrichtseinheiten hatte. Ältere Führerscheinkurse (vor 2015) mit nur 8 UE werden nicht anerkannt. Im Zweifel: neu schulen lassen.

Was passiert, wenn der einzige Ersthelfer krank ist?
Dann ist die gesetzliche Anforderung nicht erfüllt. Genau deshalb empfehlen wir, deutlich mehr Ersthelfer auszubilden als die Mindestquote vorschreibt. Bei kleinen Betrieben mit 2 bis 10 Mitarbeitern sollten mindestens 2 Personen geschult sein.

Muss der Geschäftsführer selbst Ersthelfer sein?
Nein, das ist keine Pflicht. Aber es schadet nicht. In Kleinstbetrieben, in denen der Chef täglich vor Ort ist, kann es sogar die praktischste Lösung sein.

Können Ersthelfer und Brandschutzhelfer dieselbe Person sein?
Ja, das ist ausdrücklich möglich und sogar sinnvoll. Eine Person kann beide Funktionen übernehmen. So halten Sie den organisatorischen Aufwand gering.

Wer zahlt die Ersthelfer-Ausbildung?
Die Lehrgangsgebühren übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft, sofern ein ermächtigter Anbieter gewählt wird. Der Arbeitgeber trägt die Lohnfortzahlung während der Schulungszeit.

Ersthelfer-Ausbildung in Mannheim und Ludwigshafen

Für Betriebe in der Rhein-Neckar-Region bietet Brandschutzausbildung Rhein-Neckar BG-zertifizierte Erste-Hilfe-Kurse direkt in Ludwigshafen an. Die wichtigsten Fakten:

  • Dauer: 1 Tag (9 Unterrichtseinheiten)
  • Preis: 65 € pro Teilnehmer
  • Ort: Ludwigstraße 56, 67063 Ludwigshafen am Rhein
  • Zertifizierung: BG-ermächtigt, Zertifikate sofort gültig
  • Inhalte: Praxisorientiert mit Reanimationsübungen, stabiler Seitenlage und realistischen Szenarien

Der Vorteil eines regionalen Anbieters: kurze Anfahrtswege für Ihre Mitarbeiter aus Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg, Schwetzingen oder Speyer. Und ein persönlicher Ansprechpartner, den Sie direkt erreichen, kein Call-Center, kein Ticketsystem.

Wer beide Pflichten nach § 10 ArbSchG auf einmal erfüllen möchte, fragt nach unserem Kombikurs: Brandschutzhelfer-Schulung und Erste-Hilfe-Ausbildung an einem Tag.

Fazit: Ersthelfer-Pflicht ist kein Hexenwerk

Die Erste-Hilfe-Pflicht im Betrieb nach DGUV Vorschrift 1 gilt ab dem ersten Mitarbeiter, ohne Ausnahme. Die gute Nachricht: Die Organisation ist unkompliziert, die Kosten übernimmt größtenteils die BG, und mit der richtigen Planung erledigen Sie die Pflicht in wenigen Schritten.

Drei Dinge sollten Sie mitnehmen:

  1. Berechnen Sie Ihre Ersthelfer-Quote (5 % oder 10 %) und planen Sie einen Puffer ein.
  2. Wählen Sie einen BG-zertifizierten Anbieter, damit Zertifikate anerkannt werden und die BG die Kosten trägt.
  3. Kombinieren Sie Ersthelfer- und Brandschutzhelfer-Schulung, um Zeit und Aufwand zu sparen.

Jetzt Erste-Hilfe-Kurs in Ludwigshafen buchen und die gesetzliche Pflicht rechtssicher erfüllen. Bei Fragen erreichen Sie uns direkt unter 0176 96 446 477 oder über unser Kontaktformular.